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Unser Autor:

Dr. med. Regina Klakow-Franck, M. A.

 

 

PVS-Schriftenreihe

PVS-Verband

Während in der derzeitigen Diskussion über die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung für mehr Transparenz, Stärkung der Eigenverantwortung des Patienten und sogar die Einführung des Kostenerstattungsprinzips geworben wird, laufen im Schatten der GKV-Reform die Überlegungen des BMGS, aber auch der PKV, in wesentlichen Belangen in eine genau gegenteilige Richtung: Wird das eigenständige Liquidationsrecht des Wahlarztes zur Disposition gestellt, wird der Privatpatient zukünftig Sachleistungen erhalten, wird die GOÄ durch pauschalierte Vergütungen ersetzt? Die Suche nach Bündnispartnern für den Erhalt eines eigenständigen privatärztlichen Vergütungssystems ist schwierig.

 

Die Bundesärztekammer wird in Kürze Abrechnungsempfehlungen zu IVF und ICSI veröffentlichen, die insgesamt aus einer Liste von 93 Einzelleistungen besteht. Im vertragsärztlichen EBM werden die korrespondierenden Leistungen zu Komplexleistungen zusammengefasst und im wesentlichen durch zwei Gebührenpositionen (EBM-Nrn. 1188 und 1194) abgebildet. Zwangsläufig drängt sich an diesem Beispiel die Frage auf, ob das Einzelleistungsprinzip in der privatärztlichen Gebührenordnung nicht als überholt gelten muss.

 

Aufgabe eines Gebührenverzeichnisses für die privatärztliche Behandlung ist es, die im Einzelfall, d.h. im Rahmen des jeweils individuell zwischen Patient und Arzt geschlossenen Behandlungsvertrags erbrachten Leistungen adäquat abzubilden. Die Infragestellung des Einzelleistungsprinzips als Honorarmodul der privatärztlichen Versorgung ist ein Nebenprodukt der Einführung der DRG-Fallpauschalen, die unausweichlich Folgen auch für die privatärztliche Versorgung nach sich ziehen wird. Nach Etablierung der neuen ordnungspolitischen Rahmenbedingungen durch vollwirksame Einführung der DRG-Fallpauschalen ab 2007 könnte aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung eine Umstellung der Vergütung wahlärztlicher Leistungen von der GOÄ auf pauschale Zuschläge zu den DRG-Fallpauschalen erfolgen, die vom Krankenhausträger verteilt werden (1). Dieser mit der Abschaffung des eigenständigen Liquidationsrechts des Wahlarztes gleichbedeutende Neu-Ordnungsgedanke für die stationäre privatärztliche Versorgung findet sich im neuen Chefarzt-Mustervertrag der DKG bereits umgesetzt, wird hierdurch doch die Position des Krankenhausträgers gestärkt und verschafft diesem durch die direkte Zugriffsmöglichkeit auf die Wahlarztvergütung finanzielle Steuerungs- und Kompensationsmöglichkeiten, die zum Ausgleich defizitärer GKV-Leistungsbereiche herangezogen werden können. Durch die Hintertür würde hierdurch in abgewandelter Form eine neuerliche Quersubventionierung der GKV durch die PKV ermöglicht. [Fortsetzung des Artikels...]



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