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PVS-Verband

Nachdruck aus A + S aktuell

S. 13, Ausgabe vom 03.03.2004, 27. Jahrgang Nr. 5, ISSN 0178/0999

VerrechnungsStellen widerlegen Kostentreiberei-These

(A+S) Bereits im Vorfeld der vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV), Köln, in den nächsten Wochen geplanten "Aufklärungs- und Informationsoffensive" über das Liquidationsgebaren der privat liquidierenden Ärzte hat der Verband der Privatärztlichen VerrechnungsStellen e.V. (PVS), Berlin, die These widerlegt, die Ärzte würden die Privatliquidationen zu hoch ansetzen. Es ist eine gängige These der privaten Krankenversicherung und der Politik, die Ärzte würden sich bei den Privatversicherten in dem Maße durch höhere Liquidationen schadlos halten, wie bei den gesetzlich Versicherten die Honorarkonditionen wegen der gedeckelten Budgets stagnieren. Dies hat den Verband der privaten Krankenversicherung bereits vor Jahren veranlasst, von "kommunizierenden Röhren" zu sprechen. Danach werde die private Krankenversicherung (PKV) dazu veranlasst, durch Quersubventionen die gesetzliche Krankenversicherung zu entlasten, vor allem im stationären Sektor. Infolge der ständigen Ausgabenexpansion sei die substitutive PKV existenziell gefährdet, und die privat liquidierenden Ärzte sägten sich selbst den Ast ab, auf dem sie säßen, so eine weitere These der privaten Krankenversicherung.

 

Der Geschäftsführer der PVS Südwest, Peter Gabriel, Mannheim, Vorsitzender des Ausschusses für Gebühren- und Vertragsrechts des PVS-Verbandes, geht von folgenden Überlegungen aus:

 

Im Gegensatz zur Abrechnungspraxis in der GKV zeichnen sich die Privatliquidationen auf der Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) durch eine präzise und sowohl für die Versicherten als auch für die Ärzte nachvollziehbare und transparente Rechnungslegung jeder ärztlichen Gebührenordnungsposition und Leistung aus. Nach § 12 GOÄ wird eine größtmögliche Transparenz erreicht. Zudem sorgt das direkte Vertragsverhältnis Arzt und Versicherter dafür, dass die Rechnungen sowohl durch den Versicherten als auch durch die private Krankenversicherung lückenlos überprüft werden können und die Einhaltung der Liquidationsregeln per Gesetz garantiert sind. Dazu trägt auch das für die PKV typische Kostenerstattungsverfahren bei. Der Verband der privatärztlichen VerrechnungsStellen und die Bundesärztekammer, Köln, haben ermittelt, dass sich die Zahl der Streitfälle und Rückfragen bei den Auskunftsstellen der Landesärztekammern in den letzten Jahren kaum verändert hat.

 

Auch der Hinweis des PKV-Verbandes, die ambulanten privatärztlichen Leistungen seien im Zeitraum 2000 bis 2001 um 6,2 je Versicherten und die "Wahlleistung Arzt" lediglich um 0,4 Prozent bestandsbereinigt gestiegen, ist für den Liquidationsexperten der PVS Südwest, Gabriel, erklärlich. Die vergleichsweise niedrige Steigerungsrate im Bereich "Wahlleistung Arzt" resultiert nach Feststellung der PVS Südwest in erster Linie aus der weiter reduzierten Verweildauer im Krankenhaus und der damit verbundenen Verlagerung von Fällen in die ambulante Behandlung oder in die Rehabilitation. Tatsächlich stiegen die Rechnungsdurchschnitte von 2001 um 1,24 Prozent.

 

Im Übrigen kritisiert der PVS-Honorarexperte die Ziehungs- und Auswertungsmethode des PKV-Verbandes. Seit 15 Jahren führt dessen Abteilung Statistik (verantwortlich ist Dipl.-Mathematikerin Helga Riedel, Köln) quartalsbezogene Ziehungen und Auswertung von Liquidationen sowohl im ambulanten als auch im stationären privatärztlichen und privatzahnärztlichen Sektor durch. Diese seien aber insoweit fragwürdig, als der PKV-Verband darauf angewiesen ist, die von den Versicherungsunternehmen ausgewählten Rechnung in die Analyse einzubeziehen. Einen Schwachpunkt der PKV-Auswertung sieht Gabriel darin, dass jede Privatliquidation, in der nur eine Gebührenordnungsnummer gesteigert worden ist, als Rechnung insgesamt ausgewiesen wird.

 

Dies sei eine Verfälschung der Gesamtsituation.

 

Tatsache ist nach Erkenntnissen der PVS: Im Jahr 2001 sind 2,34 Prozent aller GOÄ-Nummern, die abgerechnet wurden, mit einem höheren Steigerungssatz als 2,3-fach multipliziert worden. Daraus könne aber kein "Beweis" dafür abgeleitet werden, dass sich die privat liquidierenden Ärzte infolge des rückläufigen Honorars im Bereich der GKV bei Privatpatienten schadlos gehalten haben.

 

Die Kritik der privaten Krankenversicherung, im Jahr 2001 hätten bei ambulanter privatärztlicher Behandlung die Liquidationen in 87,48 Prozent des Honorarvolumens beim jeweiligen Schwellenwert gelegen, nur 5,14 Prozent des Liquidationsvolumens hätten weniger als das 2,3-fache betragen, und bei lediglich 7,3 Prozent des Honorarvolumens sei der Schwellenwert überschritten worden, sei unredlich. Das Einpendeln auf einem fast einheitlichen Multiplikator seit Inkrafttreten der "großen" GOÄ-Reform am 1. Januar 1983 sei einerseits Folge einer unausgewogenen GOÄ-Reform und andererseits auch der Tatsache, dass die Privathonorare infolge des Reformstaus seit 1983 nur unwesentlich erhöht wurden (1998 um 10 Prozent, 1996 um 3,6 Prozent). Gabriel verweist zudem auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 13. Juli 2002, AZ: III ZR 186/01), die die Zulässigkeit eines Ansatzes des 2,3-fachen beziehungsweise des 1,8-fachen des einfachen Satzes für rechtlich zulässig hält, weil dies den durchschnittlichen Aufwand des privat liquidierenden Arztes widerspiegele.

 



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